Der Landesregierung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen ab Kenntnis, schriftlich zu melden:
1. personeller Funktionswechsel innerhalb der Einrichtung,
2. Zu- oder Abgang des Personals,
3. Zu- oder Abgang von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen,
4. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung oder Gruppe,
5. jede Änderung des Konzeptes,
6. Unterschreitung des vorgeschriebenen Betreuungsschlüssels gemäß § 13 Abs. 1 bis 3,
7. Änderung der Bezeichnung der Einrichtung,
8. jeder über den pädagogischen Alltag hinausgehende Vorfall in der Einrichtung, insbesondere Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehreinsätze, strafrechtlich relevante Vorfälle, Selbst- und Fremdgefährdung sowie freiheitsbeschränkende Maßnahmen und
9. jedes grenzüberschreitende und pädagogisch nicht adäquate Verhalten gegenüber den betreuten Personen sowie entsprechende Anschuldigungen. Dies ist auch der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu melden.
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