§ 16 Aufnahmevoraussetzungen
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Bei Neuaufnahmen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist auf die Altersstruktur und die persönlichen Bedürfnisse der bereits in der Einrichtung lebenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Planung von Neuaufnahmen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist die Einschätzung des Betreuungspersonals zu berücksichtigen.
(3) Vor Aufnahme einer oder eines Schulpflichtigen ist von der pädagogischen Leitung in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion Burgenland abzuklären, ob der jeweilige besondere schulische Bedarf der oder des Schulpflichtigen befriedigt werden kann.
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