§ 15 § 15
In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date
(1) Für Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 bis 9 gelten folgende maximale Gruppengrößen:
Einrichtungen | Stationär betreute Personen | Teilstationär betreute Personen |
Sozialpädagogische | 12 | 10 |
Sozialtherapeutische | 10 | 8 |
Sozialpsychiatrische | 6 | 4 |
Betreutes Außenwohnen | 4 | - |
Krisenzentren | 10 | - |
(2) In Eltern-Kind-Einrichtungen dürfen bis zu maximal fünf Familien betreut werden.
(3) In Bedarfseinrichtungen hat sich die Gruppengröße nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls seitens der Landesregierung mit Bescheid festzulegen.
(4) Die in Abs. 1 genannten maximalen Gruppengrößen können ausschließlich zur Sicherung des Kindeswohls in besonders zu begründenden Fällen mit Zustimmung der Landesregierung überschritten werden.
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