§ 12
Fortbildung des Personals
(1) Die pädagogische Leitung hat innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt die positive Absolvierung einer kinderspezifischen Ausbildung in Erster Hilfe im Ausmaß von acht Stunden nachzuweisen.
(2) Das Betreuungspersonal hat
1. alle vier Jahre die positive Absolvierung eines Auffrischungskurses in Erster Hilfe im Ausmaß von acht Stunden nachzuweisen;
2. jährlich fachspezifische Aus- oder Fortbildungen zur Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von mindestens 16 Stunden mit folgenden Inhalten zu absolvieren:
a) Kinderrechte und Kinderbeteiligung,
b) Konfliktmanagement und Deeskalation,
c) Elternarbeit (Arbeit mit dem Herkunftssystem),
d) Gewaltprävention und Opferschutz,
e) Traumapädagogik,
f) Sexualpädagogik,
g) Medikamentengebarung,
h) psychische Erkrankungen und Medikation,
i) Kommunikation und Gesprächsführung,
j) aktuelle sozialpädagogische Methoden und Techniken,
k) Medienpädagogik,
l) Krisenintervention.
(3) Andere Inhalte der Kinder- und Jugendhilfe können, sofern es fachlich gerechtfertigt erscheint, vorab von der Landesregierung genehmigt werden. Über das Ausmaß von 16 Stunden hinausgehende fachspezifische Aus- oder Fortbildungen sind auf das Folgejahr anzurechnen.
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