(1) Das Betreuungspersonal wird in folgende Ausbildungsgruppen eingeteilt:
1. Ausbildungsgruppe 1:
a) Personen, welche die positive Absolvierung einer Ausbildung als Diplomsozialpädagoginnen oder -pädagogen an einem staatlich anerkannten Bildungsinstitut nachweisen;
b) Personen, welche die positive Absolvierung einer zumindest dreijährigen tertiären oder zumindest mit 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Bildungswissenschaft, Psychologie oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen;
c) Personen, welche die positive Absolvierung einer Ausbildung als Diplomsozialbetreuerinnen oder -betreuer mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen;
d) Personen, welche die positive Absolvierung eines Lehrgangs mit einem Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der sozialpädagogischen Kinder- und Jugendhilfe nachweisen. Die Ausbildungsinhalte des Lehrgangs bedürfen einer vorherigen fachlichen Prüfung der Landesregierung;
2. Ausbildungsgruppe 2:
a) Personen, welche die positive Absolvierung einer Ausbildung als Diplomsozialbetreuerinnen oder -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen;
b) Personen, welche die positive Absolvierung einer Ausbildung als Elementarpädagoginnen oder -pädagogen oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen;
c) Personen, welche die positive Absolvierung einer Ausbildung als Volksschullehrerinnen oder -lehrer oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen.
Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungen entscheidet nach fachlicher Prüfung der Ausbildungsinhalte die Landesregierung.
(2) Als der Ausbildungsgruppe 2 gleichwertig anerkannt werden können insbesondere Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Wohnformen betraut waren, eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung haben und fachliche Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 80 Einheiten nachweisen.
(3) Personen der Ausbildungsgruppe 2 haben innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt Fortbildungen zu nachstehenden Inhalten jeweils im Ausmaß von zumindest vier Einheiten nachzuweisen: Traumapädagogik, Konfliktmanagement/Krisenintervention, Kommunikation/Gesprächsführung und psychische Erkrankungen und Medikation. Der Landesregierung obliegt die Anerkennung bereits absolvierter Fortbildungen unter der Prämisse, dass diese innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreich absolviert wurden.
(4) Die pädagogische Leitung hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und fünf Jahre Berufserfahrung als vollzeitbeschäftigte Person in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Zusätzlich hat die pädagogische Leitung innerhalb eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit den Beginn einer Leitungsausbildung und innerhalb weiterer zwei Jahre den Abschluss dieser nachzuweisen. Die Leitungsausbildung umfasst zumindest 150 Unterrichtseinheiten, die positiv absolviert werden müssen. Die Ausbildung muss folgende Inhalte aufweisen:
1. Führungsgrundlagen und Führungsinstrumente,
2. Teamleitung und Teamentwicklung,
3. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfeedback,
4. Konfliktmanagement und Mediation,
5. Informationsmanagement und Organisationsentwicklung,
6. Selbstpräsentation, Selbstreflexion, Selbsterfahrung und
7. Führungskräftecoaching.
(5) Für sozialpädagogische Wohn- oder Betreuungsformen gilt:
1. Zumindest 50% der Fachkräfte für Pflege und Erziehung haben über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zu verfügen. Es sind primär Sozialpädagoginnen und -pädagogen zu beschäftigen.
2. Personen ohne fachspezifische Ausbildung können zu Betreuungszwecken beschäftigt werden, wenn sie ihre fachliche Ausbildung berufsbegleitend absolvieren und nachweisen, dass sie bereits zwei Drittel des Lehrplans ihrer Ausbildung abgeschlossen haben. Diese Personen dürfen nicht hauptverantwortlich Dienst versehen. Der Abschluss der Ausbildung ist spätestens zwei Jahre nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen.
(6) Für sozialtherapeutische und sozialpsychiatrische Wohn- oder Betreuungsformen gilt:
1. Zumindest 75% der Fachkräfte für Pflege und Erziehung haben über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zu verfügen. Jede Betreuungsperson gemäß Abs. 1 Z 2 hat zumindest drei Jahre Berufserfahrung als vollzeitbeschäftigte Person in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen.
2. Die pädagogische Leitung hat zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 3 eine Ausbildung, die der sozialtherapeutischen Ausrichtung entspricht, nachzuweisen.
3. Personen mit Ausbildung zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege mit zumindest dreijähriger Berufserfahrung im Ausmaß einer Vollbeschäftigung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie dürfen höchstens zu einem Vollzeitäquivalent pro Einrichtung beschäftigt werden und zählen zur Ausbildungsgruppe 2 gemäß Abs. 1 Z 2.
(7) Nachweise über die Berufserfahrung gemäß Abs. 2, 4, 6 Z 1 und Abs. 9 sind der Landesregierung vor dem beabsichtigten Dienstantritt vorzulegen.
(8) In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohn- und Betreuungsformen sowie in Krisenzentren ist die Zusammenarbeit mit einer Konsiliarfachärztin oder einem Konsiliarfacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Facheinrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und einer Fachklinik nachzuweisen.
(9) In Krisenzentren haben zumindest 75% des Betreuungspersonals Ausbildungen und Qualifikationen der Ausbildungsgruppe 1 gemäß Abs. 1 Z 1 aufzuweisen. Jede Betreuungsperson hat eine facheinschlägige Berufserfahrung nachzuweisen. Über die Facheinschlägigkeit der Berufserfahrung entscheidet nach fachlicher Prüfung die Landesregierung.
(10) In Bedarfseinrichtungen hat sich die Personalzusammensetzung nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls durch die Landesregierung mit Bescheid festzulegen..
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