(1) Jede Einrichtung hat über ausreichendes Betreuungspersonal mit entsprechender Qualifikation und persönlicher Eignung nach § 11 dieser Verordnung zu verfügen. Zum Betreuungspersonal zählen die vorgeschriebene Anzahl von Fachkräften für die Pflege und Erziehung der betreuten Personen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat gegenüber der Landesregierung eine Person als wirtschaftliche Leitung namhaft zu machen. Die wirtschaftliche Leitung ist gegenüber der Landesregierung Ansprechperson für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten.
(3) Gegen das Einrichtungspersonal dürfen
1. keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe,
2. keine Verurteilung und
3. keine sonstigen Daten, die aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, oder aus dem Strafregister gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, hervorgehen oder Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen können, vorliegen. Nachweise gemäß Z 3 sind der Landesregierung innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzulegen.
(4) Das Einrichtungspersonal hat der Landesregierung innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeits-verhältnisses sowie alle zwei Jahre aktualisiert
1. durch Vorlage der aktuellen Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, dass keine eingetragenen Verurteilungen vorliegen, welche das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen und
2. durch Vorlage der aktuellen Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ nachzuweisen, dass keine Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder damit zusammenhängende Einträge vorliegen, welche das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
(5) Das Betreuungspersonal hat durch Vorlage des Lebenslaufs und der Ausbildungsnachweise darzulegen, dass die Qualifikation den Anforderungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 11 entspricht. Die Ausbildungsnachweise sind der Landesregierung vor dem beabsichtigten Dienstantritt vorzulegen.
(6) Das Einrichtungspersonal hat durch Vorlage eines aktuellen Gesundheitsnachweises darzulegen, dass keine psychischen, physischen oder ansteckenden Erkrankungen bestehen, welche das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen. Der Gesundheitsnachweis ist der Landesregierung innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzulegen.
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