§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
1. für stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen der vollen Erziehung herangezogen werden und
2. für teilstationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Unterstützung der Erziehung herangezogen werden.
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