(1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung und dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 ergeben, wird bei der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.
(3) Zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemacht, wobei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der zuständigen Fachabteilung für Gewerberecht angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied sowie Ersatzmitglied werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sowie von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland bei der Wirtschaftskammer Burgenland namhaft gemacht. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist jenes vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemachte Mitglied oder Ersatzmitglied, welches der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung angehört.
(4) Die Schlichtungsstelle kann sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden.
(5) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in Form einer Empfehlung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden maßgeblich.
(6) Die Anrufung sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben.
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