Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60% aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die im Burgenland im Rauchfangkehrergewerbe beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40% aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.
Bgld. HTVO 2011 · Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011
§ 6a Erhöhungsberechnung
…§ 6a Erhöhungsberechnung Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60% aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die…
§ 9 Inkrafttreten
…7 sowie die Anlage in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. (4) § 6a sowie die Anlage , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) Die Anlage…
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