§ 6 Informationspflicht
In Kraft seit 15. Juli 2024
Up-to-date
(1) Die Bezirkshauptleute haben ihre jeweiligen vorgesetzten Organe oder Stellen über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.
(2) Betrifft eine Angelegenheit auch Zuständigkeitsbereiche anderer Behörden, sind diese mitzubefassen.
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