(1) Auf Grundlage des § 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen.
(2) Dem Bezirkshauptmann oder der Bezirkshauptfrau obliegt des Weiteren insbesondere:
1. Die Sicherstellung der innerorganisatorischen Sicherheitsmaßnahmen auf der Bezirkshauptmannschaft (wie zB Hausordnung, Sicherheitskonzept für Amtsgebäude, organisatorische Brandschutzmaßnahmen, Notstromversorgung) in Abstimmung mit der allenfalls zuständigen Organisationseinheit im Amt der Burgenländischen Landesregierung. Hierbei kann sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau einer Bediensteten oder eines Bediensteten bedienen.
2. Der Einsatz von Instrumenten der Qualitätssicherung (wie zB Kennzahlensysteme, Prozessmanagement, Controlling und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung) sowie die Einrichtung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Hierbei kann sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau einer Bediensteten oder eines Bediensteten bedienen.
(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, schriftlich zu verfügen und im Organisationshandbuch (§ 3) abzulegen.
(4) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem Referatsleiter und jeder Referatsleiterin die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.
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