§ 37 Verkehrsmäßige Erschließung
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Für jeden Bau muss eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.
Rückverweise
Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 34c § 34c
…ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinne des § 37 Z 19 des Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …