(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen automationsunterstützt zu verwenden.
(2) Insbesondere darf die Landesregierung personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 34b Verwendung der Daten
…§ 34b Verwendung der Daten (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen automationsunterstützt zu verwenden. (2) Insbesondere darf die Landesregierung personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den…
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