§ 33 Haustechnische Anlagen
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 gewährleistet ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden