§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Bgld. BauVO 2008
Gliederung
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
§ 29 Bgld. BauVO 2008 · Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 29 Blitzschutz
…§ 29 Blitzschutz Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische…
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