§ 28 Schutz vor Verbrennungen
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
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