§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Bgld. BauVO 2008
Gliederung
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
§ 28 Bgld. BauVO 2008 · Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 28 Schutz vor Verbrennungen
…§ 28 Schutz vor Verbrennungen Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.…
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