§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Bgld. BauVO 2008
Gliederung
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
§ 22 Bgld. BauVO 2008 · Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 22 Lagerung gefährlicher Stoffe
…§ 22 Lagerung gefährlicher Stoffe Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der…
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