LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Bauverordnung 2008§ 20

§ 20Belüftung und Beheizung

In Kraft seit 01. Juli 2008
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Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

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