§ 20 Belüftung und Beheizung
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
§ 20 Belüftung und Beheizung — Bgld. BauVO 2008
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.