§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Bgld. BauVO 2008
Gliederung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 20 Bgld. BauVO 2008 · Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 20 Belüftung und Beheizung
…§ 20 Belüftung und Beheizung Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung…
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