§ 13 Abfälle
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden