§ 34 Grundsätze — Bgld. AWH-VO 2025
(1) Stationäre Hospizeinrichtungen sind auf die Betreuung in der letzten Lebensphase von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten mit komplexer pflegerischer, psychosozialer oder medizinischer Symptomatik und Betreuungsaufwand ausgerichtet, wenn die Aufnahme in ein Akut-Krankenhaus nicht erforderlich, die Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim nach § 2 Z 1 oder in einem Demenzzentrum nach § 2 Z 8 jedoch nicht möglich ist.
(2) Bei räumlicher und organisatorischer Angliederung von stationären Hospizeinrichtungen an Altenwohn- und Pflegeheime können durch fachliche Schwerpunkte und räumliche Naheverhältnisse Synergien genutzt werden; solche Altenwohn- und Pflegeheime haben eine Zertifizierung in Hospiz und Palliativcare in Pflegeheimen (HPCPH) nach dem Curriculum von Hospiz Österreich vorzuweisen.
(3) Die Qualitätskriterien der Versorgungsangebote der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung im Erwachsenenbereich gemäß § 6 Hospiz- und Palliativfondsgesetz - HosPalFG, BGBl. I Nr. 29/2022, sind einzuhalten.
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