Bgld. AWH-VO 2025
Gliederung
(1) Für das Pflege- und Betreuungspersonal des Demenzzentrums ausgenommen der Pflegeoase gilt folgender Personalschlüssel (insgesamt 100%):
1. mindestens 25% und maximal 30% berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG;
2. mindestens 60% Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß GuKG;
3. mindestens 10% und maximal 15% sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Diplomierte Seniorenbetreuerinnen und Diplomierte Seniorenbetreuer.
(2) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal des Demenzzentrums mit Ausnahme der Pflegeoase richtet sich nach dem Personalschlüssel gemäß Abs. 1 und der Anzahl der belegten Betten und den speziellen Anforderungen und Bedürfnissen abgestimmt auf das Krankheitsbild der Demenz. Im Personalschlüssel wurde eine Ausfallsquote von 20% berücksichtigt.
(3) Pro Bewohnerin und Bewohner des Demenzzentrums mit Ausnahme der Pflegeoase ist ein Faktor von 0,65 VZÄ Personal heranzuziehen.
(4) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024, unter den Voraussetzungen, dass
1. nicht mehr als 10% des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt und
2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Demenzzentrums und der spezielle Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,
beschäftigt werden.
(5) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben das noch zum Arbeitseinsatz bereitstehende und für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erforderliche Personal ohne Bedachtnahme auf die Zusammensetzung einzusetzen. § 3a Abs. 7, § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 GuKG sind sinngemäß anzuwenden.
§ 67 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 67 Personalschlüssel
…3. mindestens 10% und maximal 15% sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Diplomierte Seniorenbetreuerinnen und Diplomierte Seniorenbetreuer. (2) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal des…
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