Bgld. AWH-VO 2025
Gliederung
(1) In der Pflegeoase ist eine durchgehende Anwesenheit einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, erforderlich.
(2) Eine Person, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist, kann tagsüber bis zu zehn Stunden anwesend sein.
(3) Eine Person, die zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland berechtigt ist, kann tagsüber bis zu sieben Stunden anwesend sein.
§ 63 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 63 Leitungspersonal
…Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung, Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitung ist mit dem nach Abs. 2 festgelegten Beschäftigungsausmaß bei der Berechnung des Personalschlüssels gemäß §§ 66 bis 68 nicht zu berücksichtigen. (4) Eine Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent hat das Leitungspersonal administrativ zu unterstützen.…
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