Bgld. AWH-VO 2025
Gliederung
(1) §§ 18 und 19 dieser Verordnung gelten sinngemäß.
(2) In einem Demenzzentrum hat
1. eine Heimleitung im Beschäftigungsausmaß von 1 VZÄ,
2. eine Pflegedienstleitung im Beschäftigungsausmaß von 1 VZÄ und
3. eine Wohnbereichsleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 1,5 und maximal 2 VZÄ zu fungieren.
(3) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung, Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitung ist mit dem nach Abs. 2 festgelegten Beschäftigungsausmaß bei der Berechnung des Personalschlüssels gemäß §§ 66 bis 68 nicht zu berücksichtigen.
(4) Eine Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent hat das Leitungspersonal administrativ zu unterstützen.
§ 63 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 63 Leitungspersonal
(1) §§ 18 und 19 dieser Verordnung gelten sinngemäß. (2) In einem Demenzzentrum hat 1. eine Heimleitung im Beschäftigungsausmaß von 1 VZÄ, 2. eine Pflegedienstleitung im Beschäftigungsausmaß von 1 VZÄ und 3. eine Wohnbereichsleitung im Beschäftigungsausmaß von zumindest 1,5 und maximal 2 VZÄ zu fu…
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