Bgld. AWH-VO 2025
(1) Für Altenwohn- und Pflegeheime sind folgende Gemeinschaftsräume vorzusehen:
1. Ein Aufenthaltsraum oder mehrere Aufenthaltsräume für Bewohnerinnen und Bewohner in einer der Bewohneranzahl verhältnismäßig entsprechenden Größenordnung. Diese hat mindestens 4 m 2 pro Bewohnerin und Bewohner zu betragen. Die Empfangshalle kann bei entsprechender Ausgestaltung auch die Funktion als Aufenthaltsraum haben.
2. Ein Speiseraum oder mehrere Speiseräume für Bewohnerinnen und Bewohner in einer der Bewohneranzahl verhältnismäßig entsprechenden Größenordnung. Diese hat mindestens 3 m 2 pro Bewohnerin und Bewohner zu betragen.
3. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum genützt, so sind pro Bewohnerin oder Bewohner 4 m 2 vorzusehen.
(2) Alle Gemeinschaftsräume sind pflege- und rollstuhlgerecht sowie barrierefrei zu gestalten.
(3) Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(4) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen. Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter in unmittelbarer Nähe und Abfalleimer auszustatten.
(5) Die von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig benutzten Räume haben eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Notrufanlage und Zugang zum Internet aufzuweisen.
(6) Bei Neubauten soll nach Möglichkeit ein Verabschiedungsraum vorgesehen werden, welcher der kurzzeitigen Aufbahrung von Verstorbenen zur Verabschiedungsmöglichkeit dient. Der Verabschiedungsraum hat derart gestaltet zu sein, dass er zur Aufbahrung der bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit anfallenden Leichnamen ausreicht und allfällige sanitätshygienische Erfordernisse berücksichtigt werden. Die Raumtemperatur muss auf ein Mindestmaß reguliert werden können. Es sind ausreichend Sitzmöglichkeiten, ein Handwaschbecken, welches mindestens 1,5 m hoch zu verfliesen ist sowie Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter vorzusehen. § 37 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 65 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 65 Qualifikation des Personals
…der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG, 3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG, 4. zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder 5. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplomierten Seniorenbetreuerin oder des Diplomierten Seniorenbetreuers berechtigt…
§ 24 Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals
…GuKG, 3. mindestens 10% und höchstens 15% sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Diplomierte Seniorenbetreuerinnen und Diplomierte Seniorenbetreuer sowie 4. abweichend von Z 2 in…
§ 22 Qualifikation des Personals
…des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland, 5. zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder 6. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplomierten Seniorenbetreuerin oder des Diplomierten Seniorenbetreuers berechtigt…
§ 27 Allgemeine infrastrukturelle Anforderungen
…die an Demenz erkrankt sind, ausgerichtet sein. (4) Abweichend von § 3 Abs. 1 haben Bewohnerzimmer nach Möglichkeit als Einzelzimmer ausgestaltet zu sein. (5) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 1 kann die Empfangshalle nicht die Funktion als Aufenthaltsraum haben.…
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