Bgld. AWH-VO 2025
(1) Die Anzahl der Nachtdienste ist abhängig von der Anzahl an Betten in der stationären Hospizeinrichtung.
(2) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 08:00 Uhr.
(3) Für den Nachtdienst in einer stationären Hospizeinrichtung mit zehn Betten ist zumindest eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, einzusetzen und in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr ein zusätzlicher Spätdienst von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, vorzusehen. Nach dem Spätdienst ist von dieser Person ein Rufbereitschaftsdienst vorzusehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Pflegedienstleitung die Anzahl und Qualifikation des Spätdienstpersonals entsprechend dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsbedarf der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten festlegen.
§ 54 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 54 Nacht- und Spätdienste
(1) Die Anzahl der Nachtdienste ist abhängig von der Anzahl an Betten in der stationären Hospizeinrichtung. (2) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 08:00 Uhr. (3) Für den Nachtdienst in einer stationären Hospizeinrichtung mit zehn Betten ist zumindest eine Person, die d…
Rückverweise