Bgld. AWH-VO 2025
(1) Jede stationäre Hospizeinrichtung hat einen Ruheraum für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuweisen, welcher über ein Handwaschbecken, welches mindestens 1,5 m hoch zu verfliesen ist, inklusive Handtuch-, Seifen- und Desinfektionsmittelspender samt Abwurfbehälter und Spiegel zu verfügen hat.
(2) Der Ruheraum hat über eine Duschmöglichkeit und Schlafgelegenheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Rufbereitschaft zu verfügen.
(3) Der Ruheraum hat dann nicht über ein Handwaschbecken gemäß Abs. 1 zu verfügen, wenn in räumlicher Nähe zum Ruheraum dieses installiert werden kann. Dasselbe gilt für die Duschmöglichkeit gemäß Abs. 2.
§ 44 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 44 Ruheraum
(1) Jede stationäre Hospizeinrichtung hat einen Ruheraum für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuweisen, welcher über ein Handwaschbecken, welches mindestens 1,5 m hoch zu verfliesen ist, inklusive Handtuch-, Seifen- und Desinfektionsmittelspender samt Abwurfbehälter und Spiegel zu verfügen ha…
§ 50 Pflegedienstleitung
…dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen. (4) Die Pflegedienstleitung hat die Anwesenheit des qualifizierten Personals nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 und entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten festzulegen. (5) Mitarbeitergespräche und Supervisionen sind regelmäßig und nachweislich durchzuführen. Teambesprechungen haben zumindest…
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