Bgld. AWH-VO 2025
(1) Altenwohn- und Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner sowie unter Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Die personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt; dabei ist bereits eine Ausfallsquote von 20% berücksichtigt:
| Pflegestufe | Faktor |
| 0 | 1:24 |
| 1 | 1:12 |
| 2 | 1:6 |
| 3 | 1:3,7 |
| 4 | 1:2,6 |
| 5 | 1:2,5 |
| 6 | 1:2,3 |
| 7 | 1:2 |
Für die Berechnung des erforderlichen Mindestpersonalbedarfs ist die tatsächliche Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner in deren aktuellen Pflegestufen und die jeweils gültigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Pflege- und Betreuungspersonals für die tatsächlich zu betreuenden Bewohnerinnen und Bewohner. Die Sicherstellung des bedarfsgerechten Pflege- und Betreuungspersonals ist durch das Leitungspersonal zu gewährleisten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist pro Bewohnerin und Bewohner in der Demenzstation für die Tagespräsenz ein Faktor von 0,6 VZÄ Personal heranzuziehen. Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal für die Demenzstation richtet sich nach der Anzahl der belegten Betten. Eine Ausfallsquote von 20% wurde berücksichtigt.
(3) Im Falle einer Krisensituation muss für die Dauer derselben, folgendes Mindestmaß an Betreuung und Versorgung durch zur Verfügung stehendes und einsatzbereites Pflegepersonal zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erfüllt werden:
1. Verabreichung von Mahlzeiten und Flüssigkeiten;
2. Medikamentengabe und Vitalzeichenkontrolle gemäß Arztanordnung;
3. Unterstützung bei der Körperpflege insbesondere im Rahmen von Ausscheidungsdefiziten, wie insbesondere bei Inkontinenzversorgungswechsel.
§ 20 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 20 Beschäftigungsausmaß des Leitungspersonals
…Beschäftigungsausmaß der Heimleitung, Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitung ist mit dem nach Abs. 1 bis 4 festgelegten Beschäftigungsausmaß bei der Berechnung des Personalschlüssels gemäß § 23 nicht zu berücksichtigen. (8) Eine Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent hat das Leitungspersonal administrativ zu unterstützen. (9) Pro Wohnbereich in der Demenzstation bedarf es eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes…
§ 23 Personalschlüssel
…von 20% berücksichtigt: Pflegestufe Faktor 0 1:24 1 1:12 2 1:6 3 1:3,7 4 1:2,6 5 1:2,5 6 1:2,3 7 1:2 Für die Berechnung des erforderlichen Mindestpersonalbedarfs ist die tatsächliche Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner in deren aktuellen Pflegestufen und die jeweils gültigen…
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