Bgld. AWH-VO 2025
(1) Vor jeder Aufnahme einer Bewohnerin oder eines Bewohners in ein Altenwohn- und Pflegeheim hat von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, ein Assessment zu erfolgen, ob für die jeweilige Pflegeabhängigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers die Struktur des Hauses geeignet ist.
(2) Vor jeder Aufnahme einer Bewohnerin oder eines Bewohners in eine Demenzstation eines Altenwohn- und Pflegeheimes hat von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes und einer diagnostizierten Demenzerkrankung ein Pflegeassessment zu erfolgen, ob für die jeweilige Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers die Struktur des Hauses geeignet ist.
(3) Die Pflege und Betreuungsmaßnahmen sind entsprechend der beruflichen Qualifikation und Sorgfaltspflicht und der erforderlichen Ressourcen interdisziplinär durchzuführen und zu dokumentieren.
(4) Die Pflege hat im Sinne einer ganzheitlichen individuellen, bedürfnisorientierten, reaktivierenden Gesundheits- und Krankenpflege, unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen, emotionalen und sozialen Bedürfnisse und Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedarfsgerecht im Rahmen einer Bezugspflege zu erfolgen.
(5) Die Organisation und Durchführung der Pflege und Betreuung hat nach evidenzbasierten Erkenntnissen der Pflegewissenschaft zu erfolgen. Ein Pflege- und Betreuungskonzept sowie Gewaltpräventionskonzept ist alle fünf Jahre von hierfür qualifiziertem Personal auf Grundlage praxistauglicher, etablierter und umsetzbarer Erneuerungen, die durch evidenzbasierte Erkenntnisse der Pflegewissenschaft untermauert sind und die eine Qualitätsverbesserung herbeiführen, zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation anzupassen.
(6) Für den Bereich der Demenzstation ist für die Pflege und Betreuung dementer Bewohnerinnen und Bewohner ein Demenzkonzept zu erstellen. Die Demenzbetreuung hat auf Grundlage evidenzbasierter Modelle und Ansätze zu erfolgen.
(7) Die Organisation und Durchführung der Pflege und Betreuung hat nach einem aktuellen Hygienekonzept oder einem Hygienehandbuch zu erfolgen und ist dieses jährlich zu evaluieren.
(8) Gedächtnis-, Kontinenz-, Wahrnehmungs-, Kommunikations-, Selbstsicherheits-, Selbstständigkeits- und Bewegungstraining ist mit den Bewohnerinnen und Bewohnern durchzuführen.
(9) Eine hinreichende Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse sowie der Menschenwürde und Selbstständigkeit ist sicherzustellen. Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sind mit der Bewohnerin oder dem Bewohner und, wenn diese nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig sind, mit bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern oder der Erwachsenenvertreterin oder dem Erwachsenenvertreter zu besprechen.
(10) Ein Aktivitätenplan ist regelmäßig, zumindest einmal pro Monat, zu erstellen und in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Besucherinnen und Besucher auszuhängen.
(11) Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Demenzstation ist werktags täglich ein demenzgerechtes Aktivitäten- und Beschäftigungsprogramm im Ausmaß von zumindest vier Stunden tagsüber verteilt anzubieten. An Feiertagen und Wochenenden ist täglich ein demenzgerechtes Aktivitäten- und Beschäftigungsprogramm im Ausmaß von zumindest zwei Stunden tagsüber verteilt anzubieten.
(12) Im Sinne des Risk-Managements ist eine Dokumentation zu führen, aus welcher Statistiken und Kennzahlen abgeleitet werden können. Das Risk-Management umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erkennung, Analyse, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle von Risiken. Darunter fallen die Formulierung von Zielsetzungen, Erhebung von Ursachen, Ableitung von Maßnahmen und eine quantitative und qualitative Erfassung und Dokumentation. Es sind Ursachenanalysen durchzuführen und die entsprechenden Gegensteuerungsmaßnahmen samt Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzunehmen.
(13) Arzneimittel und Suchtmittel müssen versperrt und bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.
(14) Flüssige Arzneimittel und Salben sind beim erstmaligen Öffnen mit dem Anbruchsdatum zu versehen.
(15) Ein Speiseplan ist in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar auszuhängen. Bei der Erstellung ist auf die individuellen Bedürfnisse und Erfordernisse der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen. Folgende Verpflegungsvarianten sind anzubieten:
1. Normalkost mit mindestens zwei Menüs zur Auswahl,
2. Schonkost (geeignet für Leber, Galle, Magen und Darm),
3. Diabetikerkost,
4. Reduktionskost und
5. pürierte Kost.
§ 19 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 19 Pflegedienst- und Wohnbereichsleitung
…Pflegedokumentationen, in der Qualitätskontrolle sowie in der Pflegepersonalentwicklung. (2) Die Pflegedienstleitung hat als Fachvorgesetzte des Betreuungs- und Pflegepersonals über Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 17 Abs. 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109…
§ 62 Pflege und Betreuung
…Erkenntnisse der Pflegewissenschaft zu untermauern sind und die eine Qualitätsverbesserung herbeiführen, zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation anzupassen. (3) § 17 Abs. 3, 4, 7 bis 15 dieser Verordnung gelten sinngemäß.…
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