Bgld. AWH-VO 2025
Gliederung
(1) Vor jeder Aufnahme einer Bewohnerin oder eines Bewohners hat von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes und einer diagnostizierten Demenzerkrankung ein Pflegeassessment zu erfolgen, ob für die jeweilige Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers die Struktur des Hauses geeignet und zumindest die Pflegestufe 4 gegeben ist.
(2) Die Organisation und Durchführung der Pflege und Betreuung hat nach evidenzbasierten Erkenntnissen der Pflegewissenschaft zu erfolgen. Das Pflege- und Betreuungskonzept sowie Gewaltpräventionskonzept sind auf die Krankheitsbilder der primären und sekundären Demenz auszurichten, alle drei Jahre von hierfür qualifiziertem Personal auf Grundlage praxistauglicher, etablierter und umsetzbarer Erneuerungen, die durch evidenzbasierte Erkenntnisse der Pflegewissenschaft zu untermauern sind und die eine Qualitätsverbesserung herbeiführen, zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation anzupassen.
(3) § 17 Abs. 3, 4, 7 bis 15 dieser Verordnung gelten sinngemäß.
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