Bgld. AWH-VO 2025
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüsseln, abhängig von den jeweiligen infrastrukturellen Gegebenheiten, aufzuweisen. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 11 kombiniert sein.
(2) Bei mehrgeschoßigen Altenwohn- und Pflegeheimen ist pro Geschoßebene mindestens ein Fäkalraum vorzusehen.
§ 71 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 71 Übergangsbestimmungen
…2024, LGBl. Nr. 24/2024, zu Ende zu führen. (3) § 6 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2024 - Bgld. AWH-VO 2024, LGBl. Nr. 24/2024, finden nur auf jene Altenwohn- und Pflegeheime Anwendung, die seit Inkrafttreten der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH…
§ 9 Wohnbereichsküche
…Jedes Altenwohn- und Pflegeheim ist pro Wohnbereich gemäß § 13 Abs. 2 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, mit einer Kücheneinheit, mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie…
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