Bgld. AWH-VO 2025
Gliederung
(1) Die auf Grund der Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, die auf Grund der Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, und die auf Grund der Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2024 - Bgld. AWH-VO 2024, LGBl. Nr. 24/2024, rechtskräftig bewilligten Altenwohn- und Pflegeheime können auf Grund dieser rechtskräftigen Betriebsbewilligungen weitergeführt werden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2024 - Bgld. AWH-VO 2024, LGBl. Nr. 24/2024, und dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, zu Ende zu führen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2024 - Bgld. AWH-VO 2024, LGBl. Nr. 24/2024, zu Ende zu führen.
(3) § 6 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2024 - Bgld. AWH-VO 2024, LGBl. Nr. 24/2024, finden nur auf jene Altenwohn- und Pflegeheime Anwendung, die seit Inkrafttreten der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, neu errichtet werden oder für Zu- und Aufbauten an ein bestehendes Altenwohn- und Pflegeheim, welche seit Inkrafttreten der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, durchgeführt werden und einer Bewilligung nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, bedürfen.
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