§ 7 Mündliche oder schriftliche Teilprüfungen — AusbVOHandwD-Gem
(1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß § 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in § 3 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände. Das Teilprüfungsfach I umfasst die Gegenstände des § 3 Z 1 und 2. Das Teilprüfungsfach II umfasst die Gegenstände des § 3 Z 3 und 6.
(2) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer.
(3) Bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsfaches gemäß Abs. 1 kann dieses zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.
§ 7 AusbVOHandwD-Gem · AusbVOHandwD-Gem · Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst Gemeinden
§ 7 Mündliche oder schriftliche Teilprüfungen
…1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß § 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in § 3 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände. Das…
§ 6 Zulassung und Form
…jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung auf Antrag der Gemeindebediensteten durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 1 letzter Satz und…
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