§ 10 Anrechnung auf die Grundausbildung
In Kraft seit 13. März 2026
Up-to-date
§ 10 Anrechnung auf die Grundausbildung — AusbVOHandwD-Gem
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen der oder des Gemeindebediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
§ 8 AusbVOHandwD-Gem · AusbVOHandwD-Gem · Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst Gemeinden
§ 8 Nachweis über die Grundausbildung
…ein Teilprüfungsfach mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, so ist dies im Nachweis zu vermerken. (2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung (§ 10) sind in einem Nachweis zu bezeichnen.…
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