§ 8 Nachweis über die Grundausbildung
In Kraft seit 13. März 2026
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§ 8 Nachweis über die Grundausbildung — AusbVOHandwD-Gem
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Nachweis auszustellen. Im Nachweis sind sämtliche Prüfungsgegenstände der Teilprüfungen zu bezeichnen. Wurde ein Teilprüfungsfach mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, so ist dies im Nachweis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung (§ 10) sind in einem Nachweis zu bezeichnen.
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