§ 9
In Kraft seit 01. Juli 1982
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Beleuchtung
§ 9
Die Außenbeleuchtung von und an Bauten hat in einer Weise zu erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Baues oder des Stadtbildes eintritt, wobei insbesondere auch auf die Lichtfarbe und die Helligkeit Bedacht zu nehmen ist.
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