§ 15
In Kraft seit 01. Juli 1982
Up-to-date
VII. Übergangsbestimmungen
§ 15
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Jänner 1968, LGBl. Nr. 15, mit der nähere Bestimmungen über die Erhaltung der äußeren Gestalt der Bauten in der Altstadt von Salzburg getroffen werden, außer Kraft.
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