§ 13
In Kraft seit 01. Juli 1982
Up-to-date
Bauliche Anlagen sonstiger Art
§ 13
Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.
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