LandesrechtVorarlbergArt. 15a VereinbarungenPersonalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen,Förderung des Wohnbaus, WohnhaussanierungArt. 5

Art. 5 Artikel 5 Aushaftende Forderungen

In Kraft seit 13. August 1989
Up-to-date
Art. 5 Artikel 5 Aushaftende Forderungen — Personalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen,Förderung des Wohnbaus, Wohnhaussanierung | GesetzeFinden.at