LandesrechtVorarlbergArt. 15a VereinbarungenPersonalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen,Förderung des Wohnbaus, WohnhaussanierungArt. 3

Art. 3Artikel 3 Verwendung der Mittel für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

In Kraft seit 13. August 1989
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