Art. 11 — Personalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen,Förderung des Wohnbaus, Wohnhaussanierung
Rückverweise
Artikel 11 Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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