(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg können sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs 1 bedarf der Genehmigung der Landesregierung jenes Landes, in dem der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Die Genehmigung ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der Landesregierung des anderen Landes durch Verordnung zu erteilen, wenn eine den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (Art 2) entsprechende Vereinbarung vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
1. im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
2. im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
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