LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenBildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden vom Land Oberösterreich und vom Land Salzburg angehören

Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden vom Land Oberösterreich und vom Land Salzburg angehören

In Kraft seit 28. Mai 2015
Up-to-date

Artikel 1

Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände

Art. 1

(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg können sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Eine Vereinbarung nach Abs 1 bedarf der Genehmigung der Landesregierung jenes Landes, in dem der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Die Genehmigung ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der Landesregierung des anderen Landes durch Verordnung zu erteilen, wenn eine den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (Art 2) entsprechende Vereinbarung vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes

1. im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

2. im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

Artikel 2

Anwendbares Recht

Art. 2

Auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband ist das Organisationsrecht für Gemeindeverbände jenes Landes anzuwenden, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat.

Artikel 3

Aufsicht

Art. 3

(1) Die Aufsicht über einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband, der im eigenen Wirkungsbereich gelegene Angelegenheiten besorgt, ist, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, von der Behörde jenes Landes, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat, nach den für Gemeindeverbände maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften desselben Landes wahrzunehmen.

(2) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des anderen Landes herzustellen. Diese darf eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft auch nach den für ihr Land maßgeblichen Vorschriften zulässig ist.

(3) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des anderen Landes über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband trifft.

Artikel 4

Ausfertigungen

Art. 4

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine davon ist für die Vertragsparteien bestimmt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Art. 5

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem in beiden die Vereinbarung schließenden Ländern die landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und die Vertragsparteien das Vorliegen dieser Voraussetzungen einander mitgeteilt haben.

Artikel 6

Kündigung

Art. 6

Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung ist aber nur zulässig, wenn kein nach Art 1 gebildeter Gemeindeverband besteht.