LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenArtikel 15a B-VG Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung

Artikel 15a B-VG Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung

In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date

Artikel 1

Zielsetzung

Art. 1

Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG zu erhöhen.

Artikel 2

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze

Art. 2

Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:

1. bei Art 9 Z 1 € 2,-
2. bei Art 9 Z 2 für Erwachsene € 20,-
3. bei Art 9 Z 2 für Minderjährige € 10,-
4. bei Art 9 Z 3 für eine Einzelperson € 10,-
5. bei Art 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen) € 20,-
6. bei Art 9 Z 7 in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10) € 2,-
7. bei Art 9 Z 7 in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) € 2,-
8. bei Art 9 Z 7 in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften € 2,-.

Artikel 3

Kosten

Art. 3

In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a

B-VG.

Artikel 4

Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen

Art. 4

Die durch Art 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art 9 Z 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.

Artikel 5

Geltungsdauer und Kündigung

Art. 5

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs 2 hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Art. 6

(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

2. die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.

(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Artikel 7

Urschrift

Art. 7

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.