LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenStatistik-VereinbarungArt. 1 § 4

Art. 1 § 4

In Kraft seit 17. Oktober 1985
Up-to-date

Übermittlung aggregierter Daten

§ 4

Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.

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