LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenStatistik-Vereinbarung

Statistik-Vereinbarung

In Kraft seit 17. Oktober 1985
Up-to-date

Art. 1 § 1

Artikel I

Ziel

§ 1

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,

a) die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung statistischer Erhebungen und sonstiger statistischer Arbeiten zu sichern und zu erhöhen,

b) mehrfache Erhebungen bei der Bevölkerung über denselben Gegenstand durch Koordination bundes- und landesstatistischer Erhebungen soweit zu vermeiden, wie dies ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben der amtlichen Statistik möglich ist, und

c) einander die in den folgenden Bestimmungen genannten Informationen in zweckentsprechender Form unmittelbar zur Verfügung zu stellen.

Art. 1 § 2

Zuständigkeit

§ 2

Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.

Art. 1 § 3

Übermittlung von Einzeldaten

§ 3

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.

(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.

(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.

Art. 1 § 4

Übermittlung aggregierter Daten

§ 4

Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.

Art. 1 § 5

Kostentragung

§ 5

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sine des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z. B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

Art. 1 § 6

Koordinierungsbesprechungen

§ 6

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.

(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.

Art. 2 § 7

Artikel II

Geltungsdauer, Kündigung

§ 7

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Art. 2 § 8

Inkrafttreten

§ 8

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Art. 2 § 9

Hinterlegung

§ 9

Die Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.