Artikel III
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamer Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Ansiedlung neuer Betriebe und die Schaffung neuer qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze im gemeinsamen Grenzgebiet einen wesentlichen Bereich ihrer Zusammenarbeit bildet. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien im besonderen, auf die in ihren jeweiligen Gebieten tätigen und mit Aufgaben der Betriebsansiedlung betrauten Einrichtungen dahin Einfluß zu nehmen, daß diese bei ihren Maßnahmen zusammenarbeiten und sich dabei an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen im Sinne des Abs. 1 orientieren.
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