LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenRaumordnungs-Vereinbarung Oberösterreich - SalzburgArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 03. Dezember 1978
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Artikel II

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

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