Art. 6 — Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden
Rückverweise
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung ist aber nur zulässig, wenn kein nach Art 1 gebildeter Gemeindeverband besteht.
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