(1) Die Aufsicht über einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband, der im eigenen Wirkungsbereich gelegene Angelegenheiten besorgt, ist, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, von der Behörde jenes Landes, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat, nach den für Gemeindeverbände maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften desselben Landes wahrzunehmen.
(2) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des anderen Landes herzustellen. Diese darf eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft auch nach den für ihr Land maßgeblichen Vorschriften zulässig ist.
(3) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des anderen Landes über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband trifft.
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