Art. 2 Artikel 2 Anwendbares Recht — Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden
Rückverweise
Auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband ist das Organisationsrecht für Gemeindeverbände jenes Landes anzuwenden, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat.
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